Satzung des Fördervereins Waldschwimmbad Niedernhausen e.V.
§ 1 Name, Sitz, Rechtsform
1. Der Verein führt den Namen „Förderverein Waldschwimmbad Niedernhausen“ und hat seinen Sitz in der Gemeinde 65527 Niedernhausen. Er soll ins Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung lautet der Name des Vereins „Förderverein Waldschwimmbad Niedernhausen e.V.“.
2. Ein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt ab dem Gründungsdatum und endet am 31.12. des Folgejahres.
§ 2 Ziel und Zweck des Vereins
1. Ziel und Zweck des Vereins ist die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege/-vorsorge, der körperlichen Ertüchtigung durch Schwimmen sowie der Erhalt und die Attraktivitätssteigerung des auch für eine sinnvolle Freizeitgestaltung wichtigen Waldschwimmbads Niedernhausen, das zudem ein wesentlicher Faktor der Lebensqualität der Gemeinde Niedernhausen und darüber hinaus ist. Dabei wird keine Mitbestimmung des Vereins bezüglich der umzusetzenden Maßnahmen
im Schwimmbad angestrebt. Vielmehr können alle Maßnahmen nur mit voller Zustimmung der Gemeinde Niedernhausen realisiert werden. Es geht um eine begleitende Förderung des Waldschwimmbades mit Ideen, finanzieller und aktiver Hilfe bei der Umsetzung dafür geeigneter Maßnahmen. Dabei unterstützt der Betriebsleiter den Förderverein fachlich und aktiv.
2. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Erhebung von Beiträgen und Umlagen sowie
Durch die Beschaffung von Mitteln und Spenden.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“.
2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei Ausscheiden keinen Anspruch auf dessen Vermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Der Vereinszweck wird erfüllt durch die Beschaffung von Mitteln in Form von Beiträgen und Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für den geförderten Zweck dienen und durch die Leistung ehrenamtlicher Arbeit bei der Aufrechterhaltung des laufenden Badebetriebs im Freibad. In diesem Zusammenhang ist der Verein ein Förderverein im Sinne § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung des Schwimmsports im Waldschwimmbad Niedernhausen verwendet.
5. Für die Sicherstellung der Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke kann der Verein Rücklagen bilden.
6. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
7. Die Ausübung von Ämtern nach den Satzungsvorgaben erfolgt ehrenamtlich.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein, die den Vereins-zweck und die Vereinssatzung anerkennen und bereit sind, den Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
- Einzelmitgliedschaft
- Mitgliedschaft von juristischen Personen.
2. Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Soll eine Aufnahme abgelehnt werden, kann dies nur aus wichtigem Grund geschehen. Eine Aufnahmeverweigerung ist gegenüber der Mitgliederversammlung zu begründen.
3. Eine Mitgliedserklärung wird nur wirksam, wenn gleichzeitig eine auf die Mitgliedsbeiträge bezogene Einzugsermächtigung bzw. ein entsprechendes SEPA-Mandat erteilt wird.
4. Alle Mitglieder, soweit sie unbeschränkt geschäftsfähig sind, haben gleiche Rechte und in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
5. Die Mitgliedschaft von Firmen, Vereinen bzw. Organisationen begründet für deren Mit-glieder, Mitarbeiter u.a. keine besonderen Rechte, die sie gegen den Verein geltend machen könnten.
6. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung, Ausschluss, Tod, Vermögensverfall oder bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung. Der Austritt ist nur zum Ende des Jahres mit einer einmonatigen Kündigungsfrist möglich. Der Ausschluss kann aus einem wichtigen Grund erfolgen oder wegen des Rückstandes von mindestens zwei Jahres-
mitgliedsbeiträgen. Gegen den Ausschluss kann der Auszuschließende schriftlich die nächste Mitgliederversammlung anrufen, die endgültig entscheidet.
7. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein. Im Falle eines Ausschlusses dürfen Auszeichnungen nicht weiter getragen werden. Ausscheidende sowie ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
§ 5 Beiträge und Vereinsmittel
Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Art, Höhe und Fälligkeit legt die Mitgliederversammlung fest. Einzelheiten der Höhe und Fälligkeit der Beiträge werden in einer Beitragsordnung geregelt. Weitere Vereinsmittel sind: Spenden, Schenkungen, Sponsorengelder, Zuwendungen, Einnahmen aus Veranstaltungen und Werbeaktionen.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen und ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll in den ersten sechs Monaten des Kalender-jahres stattfinden.
3. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens zwei Wochen vorher schriftlich zu erfolgen. Eine Übersendung der Einladung auf elektronischem Wege ist dem Postversand gleichgestellt.
4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittel-mehrheit der erschienenen Mitglieder. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen, auf Antrag muss geheim abgestimmt werden.
5. Anträge zur Tagesordnung müssen beim Vorstand mindestens sieben Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich eingereicht werden.
6. Der Vorsitzende oder sein Vertreter leiten die Versammlung.
7. Über die Versammlung hat der Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, die vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift wird der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorgelegt.
8. Außerordentliche Versammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 20 % der Mitglieder. Außerordentlichen Versammlungen stehen die gleichen Befugnisse zu, wie den ordentlichen.
§ 8 Rechte und Pflichten der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung
1. nimmt den Bericht des Vorstandes für das abgelaufene Jahr entgegen
2. nimmt den Bericht der Kassenprüfer über die Jahresabrechnung entgegen und entlastet den Vorstand
3. wählt den Vorstand und zwei Kassenprüfer
4. entscheidet über eingebrachte Anträge
5. legt die Höhe und die Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge fest
6. entscheidet über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
7. Beratung und Beschlussfassung über die Verleihung einer (beitragsfreien) Ehrenmitgliedschaft.
§ 9 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer, dem jeweiligen Bürgermeister oder einem anderen Mitglied des Gemeindevorstands der Gemeinde Niedernhausen, dem jeweiligen Betriebsleiter des Waldschwimmbades sowie mindestens zwei Beisitzern, die durch den Vorstand auf 2 Jahre berufen werden. Wiederwahl ist zulässig.
2. Der Vorstand beschließt über die Verteilung einzelner Aufgaben.
3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Schatzmeister sowie der Schriftführer. Hiervon sind jeweils zwei gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt, worunter mindestens der 1. Vorsitzende oder der 2.Vorsitzende sein muss.
4. Die Wahl des Vorstandes erfolgt in einer Mitgliederversammlung für zwei Jahre durch einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Wiederwahl ist zulässig.
5. Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Vorstandsbeschluss aus der Reihe der Mitglieder ergänzen.
6. Vorschläge für die Wahl kommen aus den Reihen der Mitglieder. Die Vorstandsmitglieder werden einzeln gewählt. Die Wahl kann durch Handzeichen erfolgen. Sie ist zu protokollieren.
§ 10 Rechte und Pflichten des Vorstandes
1. Der Vorstand leitet den Verein.
2. Der Vorstand entscheidet über die Verwendung der Vereinsmittel.
3. Für die jährliche Mitgliederversammlung ist ein Rechenschaftsbericht zu erstellen.
4. Der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, beruft den Vorstand bei Bedarf ein, jedoch mindestens zweimal jährlich und leitet die Vorstandssitzungen.
5. Die Einberufung mit einer Frist von 1 Woche kann schriftlich, mündlich oder auch per E-Mail erfolgen.
Beschlussfähig ist der Vorstand, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse des Vorstandes werden, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
6. Ein Vorstandsbeschluss kann auch auf schriftlichem Wege, fernmündlich oder auf elektronischem Wege gefasst werden, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklärt.
7. Über den Verlauf jeder Sitzung ist ein Protokoll zu erstellen, aus dem die gefassten Beschlüsse ersichtlich sind. Der Protokollführer wird – sofern der Schriftführer nicht anwesend ist – in der jeweiligen Sitzung festgelegt. Das Protokoll ist vom 1. Vorsitzenden, bei Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, gegenzuzeichnen.
8. Der Vorstand kann bei Bedarf Sachverständige zu bestimmten Sachfragen hinzuziehen sowie Arbeitsausschüsse bilden, zu denen auch Nichtmitglieder zugezogen werden können.
9. Erklärungen des Vereins werden im Namen des Vorstandes vom 1. bzw. 2. Vorsitzenden abgegeben.
§ 11 Rechnungswesen / Kassenprüfer
1. Der Schatzmeister ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.
2. Er darf Auszahlungen nur leisten, wenn der 1. Vorsitzende – oder im Falle dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende – eine Auszahlungsanordnung erteilt hat.
3. Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.
4. Am Ende des Geschäftsjahres wird gegenüber den Kassenprüfern Rechnung abgelegt.
5. Die Mitgliederversammlung wählt mit einfacher Mehrheit zwei Kassenprüfer. Sie werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
6. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
7. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins zu prüfen und die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung festzustellen. Sie erstatten der Mitgliederversammlung einen Bericht über das Ergebnis der Prüfung.
§ 12 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.
§ 13 Datenschutz
1. Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes bzw. der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein erhoben, gespeichert, übermittelt und verändert.
2. Jedes Mitglied hat das Recht auf:
a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten
b) Berichtigung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind
c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch Unrichtigkeit feststellen lässt
d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig ist.
3. Den Organen des Vereins, allen Mitgliedern oder sonst für den Verein Tätigen ist es unter-sagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
§ 14 Auflösungsbestimmungen
1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Beschlussfähigkeit ist zu diesem Punkt nur gegeben, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder erschienen ist.
Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. und der 2. Vor-sitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde 65527 Niedernhausen zwecks Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der Gesundheitspflege (hier Verwendung der Mittel für das Waldschwimmbad Niedernhausen). Sollte das Waldschwimmbad Niedernhausen zum Zeitpunkt der Auflösung oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke des Fördervereins Waldschwimmbad Niedernhausen e.V. nicht mehr bestehen (z.B. Schließung oder Aufgabe des Schwimmbades durch die Gemeinde Niedernhausen), dann sollen die Mittel des Vereins an die Gemeinde Niedernhausen fließen zwecks Förderung der Erziehung (hier Unterstützung der kommunalen Kindereinrichtungen in der Gemeinde Niedernhausen).
§ 15 Gleichheitsgrundsatz
Alle in dieser Satzung verwendeten Titel gelten ebenso in der weiblichen Form.
§ 16 Gültigkeit
Diese Satzung tritt mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft.
65527 Niedernhausen, den 26.6.2019
Anmerkung:
Die Satzung wurde am 17.7.2019 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wiesbaden eingetragen
(Aktenzeichen VR 7287).